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Art. 47 · Besucherparkplätze
BZO Bauma · S. 14 · Original-PDF
Zusätzlich zu den Abstellplätzen gemäss Art. 46 sind folgende Besucherparkplätze zu markieren und grundbuchlich dauernd zu sichern: • bei Mehrfamilienhäusern sowie Reiheneinfamilienhäusern: +15 %, mindestens aber ein Abstellplatz; • bei den übrigen Nutzungen: je nach zu erwartender Kundenfrequenz.
Ausführung
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.