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Art. 42 · Gestaltungsplanpflicht
BZO Bauma · S. 13 · Original-PDF
1Für die im Zonenplan bezeichneten Gebiete besteht die Gestaltungsplanpflicht nach § 48 Abs. 3 PBG.
2Die minimal zu beachtenden, im öffentlichen Interesse liegenden Bestandteile sind im Anhang dieser Bau- und Zonenordnung in Form von Gestaltungsplanrichtlinien aufgeführt. 8. ERGÄNZENDE VORSCHRIFTEN A. Besondere Gebäude
Abstände und Grenzbau
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.