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Art. 26 · Dachgestaltung
BZO Bauma · S. 9 · Original-PDF
1Es sind nur Sattel- oder Walmdächer von mindestens 27° alter Teilung zulässig.
2Der Dachfirst ist mindestens um 1/4 der Gebäudebreite von der Fassade zurückzuversetzen.
3Für eingeschossige Gebäudeteile sowie für besondere Gebäude im Sinne von
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.