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Art. 12 · Dachneigung

BZO Bauma · S. 6 · Original-PDF

1Es sind nur allseitig vorspringende Satteldächer mit beidseitig gleicher Dachneigung zulässig:

–bei Flarzhäuser und flarzähnlichen Bauten 20° - 27° alter Teilung

–bei übrigen Bauten 36° - 45° alter Teilung

2Im unteren Teil des Daches sind konstruktiv bedingte Reduktionen der Dachneigung gestattet.

3In Bauma Dorf sind auch Mansarden- und Walmdächer zulässig.

4Für besondere Gebäude im Sinne von § 273 PBG sind auch die folgenden Dächer zulässig, sofern sie sich gut ins Dorfbild einordnen:

–In den Kernzonen 1, 2 und 3 Pult-, Schlepp- oder Flachdächer.

5Bei den Gebäuden müssen die Hauptfirstrichtungen den in den Kernzonenplänen angegebenen Richtungen entsprechen.

Bedachungsmaterial

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.