Art. 12 · Dachneigung
BZO Bauma · S. 6 · Original-PDF
1Es sind nur allseitig vorspringende Satteldächer mit beidseitig gleicher Dachneigung zulässig:
–bei Flarzhäuser und flarzähnlichen Bauten 20° - 27° alter Teilung
–bei übrigen Bauten 36° - 45° alter Teilung
2Im unteren Teil des Daches sind konstruktiv bedingte Reduktionen der Dachneigung gestattet.
3In Bauma Dorf sind auch Mansarden- und Walmdächer zulässig.
4Für besondere Gebäude im Sinne von § 273 PBG sind auch die folgenden Dächer zulässig, sofern sie sich gut ins Dorfbild einordnen:
–In den Kernzonen 1, 2 und 3 Pult-, Schlepp- oder Flachdächer.
5Bei den Gebäuden müssen die Hauptfirstrichtungen den in den Kernzonenplänen angegebenen Richtungen entsprechen.
Bedachungsmaterial
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.