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Art. 8 · Dachgestaltung

BZO Stammheim · S. 8 · Original-PDF

Grundsatz

1Die Dachform und -neigung soll mit derjenigen der benachbarten Altbauten harmonisch in Einklang stehen. Der Gesamteindruck der Dachlandschaft muss erhalten bleiben Hauptfirstrichtung

2Die im Kernzonenplan eingetragenen Hauptfirstrichtungen sind verbindlich. In den übrigen Fällen hat der Hauptfirst in der Regel parallel zur längeren Fassade zu verlaufen. Dachneigung

3 Bei Hauptgebäuden sind nur gerade oder geknickte Satteldächer mit Neigung von mindestens 36° und maximal 45° (alter Teilung) zulässig. Bei grossen Dachflächen sind Aufschieblinge zur Strukturierung vorzusehen. Für Klein- und Anbauten sind auch andere Dachformen gestattet, sofern sie sich einwandfrei einordnen. Dacheindeckung 4 Die Dächer sind mit unglasierten, rötlichen bis braunen Tonziegeln oder einem in der äusserlichen Erscheinung gleichwertigen Material einzudecken. Für Klein- und Anbauten können ähnlich wirkende Bedachungsmaterialien zugelassen werden. Dachvorsprünge 5 Das Dach ist allseitig vorspringend auszubilden. Trauf- und Ortsgesimse sind schlank zu gestalten. Die Dachrinne ist vorzuhängen. Das Anbringen von Ortgangziegeln ist bei rot bezeichneten Bauten nicht gestattet. Belichtung von Dachgeschossen 6 Grundsätzlich sind Dachräume im geschützten Ortsbild möglichst über die Giebelfassaden zu belichten. Ansonsten sind Dachaufbauten nach Abs. 7, Dachflächenfenster nach Abs. 10 und Dachverglasungen nach Abs. 11 zulässig. Dachaufbauten

7 Dachaufbauten sind einzig zur Belichtung und Belüftung des ersten Dachgeschosses und nur in Form von Lukarnen oder Schleppgauben zulässig. Anzahl, Verteilung und Grösse haben in einem angemessenen Verhältnis zur gesamten Dachfläche zu stehen und sind auf die strukturelle Ordnung der Fassade abzustimmen. Auf demselben Gebäude ist nur eine Art von Dachaufbauten zulässig. Die Trauflinie des Hauptgebäudes darf durch Dachaufbauten nicht unterbrochen werden.

8 Front und Wände der Dachaufbauten müssen in Farbe und Material auf das Dach und das Gebäude abgestimmt werden. Dachaufbauten dürfen zusammen nicht breiter sein als 1/4 der betreffenden Fassadenlänge (Kernzone I, Kernzone KW und Kernzone KW G), 1/3 der betreffenden Fassadenlänge (Kernzone II) bzw. 1/2 der betreffenden Fassadenlänge (Kernzone III). Ihre Dachabschlüsse sind schlank zu gestalten. Dacheinschnitte

9Dacheinschnitte sind nicht gestattet. Dachflächenfenster

10Einzelne gut angeordnete Dachflächenfenster mit einer Grösse je Dachflächenfenster von maximal 0.5 m2 Glaslichtfläche sind zulässig. Die Dachflächenfenster sind dachbündig einzubauen und haben sich in Material und Farbe unauffällig in die Dachfläche einzupassen. 8 Bau- und Zonenordnung Gemeinde Stammheim

Verglasungen

11Firstverglasungen, Dachflächen-Lichtbänder, Glasziegel oder schmale Dachabsätze sind zulässig, wenn sie sich gut in das Dach und den Gesamteindruck des Gebäudes einfügen.

Solaranlagen

12Bei grossflächigen, gestalterisch sorgfältig ausgebildeten Solaranlagen dürfen anstelle eines Solarmoduls auch einzelne grössere Dachflächenfenster eingefügt werden. Sie sind unauffällig und flächenbündig in die Solaranlage zu integrieren.

Technische Aufund Anbauten

13Nach aussen stark in Erscheinung tretende technische Auf- und Anbauten sind auf den Dächern und an den Fassaden nicht zulässig. Ausgenommen sind übliche Sanitärentlüftungen und dergleichen.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.