Art. 29 · Gestaltungsplanpflicht
BZO Stammheim · S. 19 · Original-PDF
Grundsatz
1Für die im Zonenplan bezeichneten Gebiete gilt im Interesse einer qualitativ guten Überbauung die Pflicht zur Ausarbeitung eines Gestaltungsplans.
Zielsetzungen
2Mit dem Gestaltungsplan sind insbesondere folgende Aspekte zu berücksichtigen:
Gebiet zwischen Tröttli und Dorfstrasse in Guntalingen
a)Sicherstellung einer qualitativ überzeugenden Überbauung mit einwandfreier Integration in das Ortsbild
b)Respektierung der im Kernzonenplan bezeichneten Freiräume
c)Gute, an die besonderen topografischen Verhältnisse angepasste Umgebungsgestaltung
d)Zurückhaltende Feinerschliessung, Abstellplätze möglichst zusammenfassen und unterirdisch anordnen
Gebiet Hinterweg in Waltalingen
a)Sicherstellung einer qualitativ überzeugenden Überbauung mit einwandfreier Integration ins Ortsbild
b)Respektierung des Schlosses Schwandegg und des umgebenden Freiraums
c)Zurückhaltende Höhenentwicklung der Überbauung
d)Erschliessung vom Hangfuss aus über die Schlosshalde, Abstellplätze in einer unterirdischen Einstellhalle zusammenfassen
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.