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Art. 10 · Balkone und Lauben

BZO Stammheim · S. 9 · Original-PDF

Grundsatz

1Balkone und Lauben haben aus ortsüblichen Materialien zu bestehen und dürfen nicht über den Dachvorsprung hinausreichen.

Rückwärtige Gebäudeseiten 2 Auf der von der Strasse abgewandten, rückwärtigen Gebäudeseite dürfen Balkone auch als eigenständige Konstruktion in zeitgemässer Architektur in Erscheinung treten und über den Dachvorsprung herausragen. 9 Bau- und Zonenordnung Gemeinde Stammheim

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.