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Art. 33 · Durchlüftung (Luftleitbahnen), Thermische Randbedingungen

BZO Zonenreglement Siedlung Liestal · S. 19 · Original-PDF

Gebäudehöhe für Gewerbezonen 1 Für Gewerbebauten wird die Gebäudehöhe (höchster Punkt der Dachkonstruktion) an der äussersten Fassadenflucht vom höchsten Punkt des gewachsenen Terrains aus gemessen. 2 Der Stadtrat kann bei Aufschüttung grösserer Geländewannen, aus kanalisationstechnischen Gründen usw., Ausnahmen gestatten. 3 Einzelne höhere Bauten und Bauteile, die aus betrieblichen Gründen unentbehrlich sind, können vom Stadtrat gestattet werden, wenn dadurch keine öffentlichen und nachbarlichen Interessen verletzt werden. § 33 Durchlüftung (Luftleitbahnen), Thermische Randbedingungen 1 Zur Steigerung der Wohn- und Lebensqualität werden im gesamten Gebiet des Teilzonenplanes Zentrum

a)Massnahmen zur Erhaltung und Förderung der Luftleitbahn für die Zufuhr von kalter und lufthygienisch unbelasteter Luft, sowie

b)Massnahmen zur Verminderung von übermässiger Wärmebelastungen sowie von Kältestress gefördert.36 Mögliche Massnahmen sind im Anhang 2 beispielhaft aufgeführt. Siehe Erwägungen RRB 2 Im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens kann die Baubewilligungsbehörde unter Berücksichtigung der Verhältnismässigkeit bezüglich technischem und finanziellem Aufwand sowie der städtebaulichen Eingliederung Massnahmen gemäss Absatz 1 verfügen.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.