Art. 8 · Zone für öffentliche Werke und Anlagen
BZO Gemeinde Laufen - Zonenreglement Siedlung und Landschaft · S. 10 · Original-PDF
1 Die Art der Nutzung richtet sich nach § 24 Abs. 1 RBG und nach dem für das Werk oder die Anlage vorgegebenen Zweck gemäss Abs. 2. Die Bauweise richtet sich nach der Funktion der Anlage, und es sind die öffentlichen und privaten Interessen zu berücksichtigen. 2 Die Zone für öffentliche Werke und Anlagen wird in folgende Areale unterteilt: Nummerierung im Zonenplan
Zweckbestimmung Areal Nr. 10
Schulanlagen Baselstrasse Areal Nr. 11
Schulanlagen Steinackerweg Areal Nr. 12
Schulanlagen Brislachstrasse Areal Nr. 13
Bauten der röm.-kath. Kirchgemeinde Laufen Areal Nr. 14
Bauten der evang.-ref. Kirchgemeinde Areal Nr. 15
Öffentlicher Parkplatz, Spiel- und Freizeitanlagen Amthausareal. Areal Nr. 16
Infrastruktur, Kulturzentrum, Freizeit- und Sportanlagen «Im Nau» Areal Nr. 17
Fussballplatz und Schwimmbad Nau Areal Nr. 18
Friedhofanlage St. Martin inkl. zugehörige Parkplätze Areal Nr. 19
Bezirksspital (Spitalbauten) Areal Nr. 20
Altersheim Schützenweg (Alters- und Pflegeheim) Aufgehoben mit RRB 331 vom 06.03.2012 Areal Nr. 21
Anlagen für die Stützpunktfeuerwehr Areal Nr. 22
Schulanlage und kantonale Verwaltung Grundzüge der Überbauung und baupolizeiliche Vorschriften 3 Die Bauten und Anlagen in der Zone für öffentliche Werke und Anlagen passen sich dem Ortsbild an und nehmen bezüglich Gebäudehöhen und Gestaltung Rücksicht auf die benachbarten Quartiere. Der Gemeinderat kann einen Quartierplan verlangen.
–9 - Areale 19, 20 4 Für die Areale Kantonsspital (19) und Altersheim (20) sind Neu- und Erweiterungsbauten nur aufgrund eines Quartierplans gemäss Art. 41 lit. b RBG gestattet. Vorbehalten bleiben Um- und Ausbauten der bestehenden Gebäude innerhalb des vorhandenen Gebäudevolumens sowie kleinere An- und Nebenbauten bis 100 m2 Fläche.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.