Art. 26 · Umgebungsgestaltung
BZO Gemeinde Laufen - Zonenreglement Siedlung und Landschaft · S. 18 · Original-PDF
1 Terrainveränderungen, insbesondere Auffüllungen, sind so anzulegen, dass diese sich einwandfrei in das Gelände einfügen. Auffüllungen über 1.30 m Höhe, gemessen vom gewachsenen Boden an der höchsten Stelle der Auffüllung, sind zu terrassieren. Böschungen dürfen, vorbehalten besonderer Terrainverhältnisse, nicht steiler als 1:2 (Höhe zu Breite) und nicht höher als 1.30 m erstellt werden. 2 Mauern und mauerartige Böschungen sind zu bepflanzen und möglichst in Form von unvermörteltem Blockwurf oder Trockensteinmauern aus Kalkstein zu errichten. Im weiteren wird auf § 92 RBG verwiesen. Die Höhe von Stützmauern darf 1.20 m, gemessen vom gewachsenen Terrain an der talseitigen Mauerfläche, nicht übersteigen. 3 Bei Vorliegen besonderer Verhältnisse kann der Gemeinderat Ausnahme bei der Höhe von Stützmauern, bei der Höhe von Auffüllungen und bei der Böschungsneigung beantragen. 4 Bei Terrassenbauten gemäss Art. 32 dürfen Stützmauern bei der seitlichen Terraingestaltung eine Höhe von höchstens 3 m aufweisen. Deren Länge ist auf ein Minimum zu beschränken. 5 Für Einfriedigungen können insbesondere Ausnahmen zum Zwecke des Lärmschutzes gestatten werden, wenn dies mit dem Orts- und Strassenbild vereinbar ist. Die Ausnahmen können vom Gemeinderat beantragt werden. Im Weiteren wird auf § 92 RBG verwiesen. 6 Die nicht überbauten und nicht der Erschliessung dienenden Flächen, insbesondere auch Einschnitte und Anböschungen, sind möglichst mit einheimischen Pflanzen naturnah zu begrünen. Durch die Erhaltung und Anpflanzung von Einzelbäumen, Baum- und Strauchgruppen durch die privaten Grundeigentümer soll der Schutzwürdigkeit der Landschaft Rechnung getragen werden. Die Bewilligungsbehörde kann im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens entsprechende Auflagen machen.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.