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Art. 21 · Massgebende Parzellenfläche

BZO Gemeinde Laufen - Zonenreglement Siedlung und Landschaft · S. 17 · Original-PDF

1 Für die Berechnung der Geschossflächenziffer ist die im Zeitpunkt der Erteilung der Baubewilligung vorhandene Parzellenfläche massgebend. 2 Liegen Parzellenteile nicht in einer Bauzone, so dürfen diese Teile mit Ausnahme der Uferschutzzone nicht in die Berechnung der baulichen Nutzung miteinbezogen werden. 3 Liegen Parzellenteile in verschiedenen Bauzonen, so ist die zulässige bauliche Nutzung gesondert zu ermitteln; die bauliche Nutzung kann in einem Baukörper erfolgen. 4 Hinzugerechnet wird die anstossende Fläche von öffentlichen Erschliessungsstrassen, soweit sie vom Baugrundstück abparzelliert worden ist und dies bei der Landentschädigung nicht berücksichtigt wurde und wenn im Zeitpunkt der Baueingabe seit der AbparzelIierung respektive seit dem Übergang von einer nicht öffentlichen in eine öffentliche Erschliessungsstrasse nicht mehr als zehn Jahre vergangen sind. 5 Flächen, die von Schutzzonen überlagert sind, dürfen zur massgebenden Parzellenfläche gezählt werden.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.