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Art. 20 · Geschossflächenziffer

BZO Gemeinde Laufen - Zonenreglement Siedlung und Landschaft · S. 16 · Original-PDF

1 Die Geschossflächenziffer bestimmt in Prozenten das Verhältnis der Geschossfläche zur massgebenden Parzellenfläche. 2 Als Geschossfläche gelten die tatsächlichen Flächen aller Geschosse einschliesslich Sockel-, Dach- und Attikageschosse mit mehr als 1.50 m lichter Raumhöhe inklusive Mauer- und Wandquerschnitte, aber ohne die in Abs. 4 genannten Flächen. Nur teilweise oberirdische Geschosse werden entsprechend der aus dem ausgemittelten gewachsenen bzw. abgegrabenen Terrain herausragenden Aussenfläche angerechnet. 3 Geschossflächen von Vollgeschossen oder Teilen davon mit Raumhöhen über mehrere Geschosse werden in jedem Geschoss mitgerechnet. 4 Nicht angerechnet werden die Flächen von a) Autounterständen, Garagen und Autoeinstellhallen bis zur Zahl des Grundbedarfs gemäss Anhang 11/1 RBV, einschliesslich der dazugehörigen überdeckten Erschliessungsflächen. Es wird von einer Normgrösse von max. 18 m2 pro Parkplatz ausgegangen. b) Wintergärten, innenliegende Balkone und Laubengänge, Arkaden und innen liegende überdeckte Sitzplätze, soweit sie 7 % der übrigen Geschossfläche nicht übersteigen. c) Eingeschossige unbewohnte An- und Nebenbauten, soweit sie 5 % der massgebenden Parzellenfläche nicht überschreiten. 5 Bestehende, mit Inkrafttreten dieses Reglementes anrechenbar gewordene Geschossflächen dürfen genutzt oder benutzbar gemacht werden, auch wenn infolge dieser Änderung die massgebliche

–15 - Geschossflächenziffer überschritten ist. 6 Die Geschossflächenziffer kann für Bauten, welche mindestens den Minergie P-Standard erreichen, um 10% (Relativmass) erhöht werden.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.