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Art. 9 · Nutzungsfreie Bauten und Bauteile

BZO Zonenreglement Siedlung Reinach BL · S. 4 · Original-PDF

1Nicht der Bebauungs- und der Ausnützungsziffer angerechnet werden: a. Eingeschossige An- und Nebenbauten wie Garagen, Carports, Unter­ stände, Überdachungen, Schöpfe und dergleichen: 1. Bei Ein- und Zweifamilienhäusern: Bis maximal 6% der massgebenden Parzellenfläche, jedoch nicht grösser als total 35 m² Grundfläche pro Parzelle. Zusätzlich ist eine Kleinbaute (wie z.B. Gartenhaus, Gewächshaus) bis maximal 8 m² Grundfläche pro Parzelle zulässig. 2. Bei Mehrfamilienhäusern: Bis maximal 4% der massgebenden Parzellenfläche. Zusätzlich allgemein nutzbare überdeckte Spiel- und Aufenthaltsflächen mit einer Grundfläche von maxi­ mal 4% der massgebenden Parzellenfläche. b. Hobby- und Gemeinschaftsräume in Untergeschossen von Mehrfami­ lienhäusern. c. Unterirdische Einstellhallen im ebenen Gelände, welche maximal 0.3 m (ab Oberkante rohe Decke) über das gewachsene Terrain (ge­ messen ab tiefsten Punkt) ragen und mit mindestens 0.5 m Substrat überdeckt als Grün- und / oder Spielfläche ausgewiesen und genutzt werden. d. In den Hang gebaute Einstellhallen, die maximal 1.3 m über dem gewachsenen Terrain talseitig in Erscheinung treten und deren De­ cken als natürlicher Bestandteil der Aussenraumgestaltung dienen. e. Aussen liegende Keller- und Eingangstreppen, Stützmauern, äussere Lichtschächte und dergleichen. f. Pergolen, ungedeckte Gartensitzplätze und Dachterrassen. g. Bis insgesamt 15 m² Fläche pro Wohneinheit: 1. Offene ein- und vorspringende Balkone, sofern sie nicht als Laubengänge dienen; sowie 4 Gemeinde Reinach 7.1-1 2. Loggien; 3. mindestens einseitig offene Sitzplatz- oder Dachterrassen­ überdachungen; oder 4. unbeheizte verglaste Zwischenklimaräume, wenn Wände und Öffnungen zwischen den Zwischenklimaräumen und den da­ hinter liegenden Innenräumen voll isoliert sind und die natürli­ che Belüftung und Belichtung sowohl für die Zwischenkli­ maräume als auch für die dahinter liegenden Innenräume si­ chergestellt sind. h. Unbeheizte Windfänge für Hauseingänge bei bestehenden Gebäu­ den, vor der isolierten Gebäudehülle bis zu maximal 4 m² bei Einfa­ milienhäusern und direkt von aussen zugänglichen Wohnungen und Maisonettes; bis zu maximal 10 m² bei Mehrfamilienhäusern. i. Frei auskragende, nicht begehbare Dachvorsprünge bis maximal 1.0 m. j. Zusätzliche Aussenisolationen an bestehenden Gebäuden. k. Mehrstärken von Gebäudeaussenwänden über 40 cm. § 9 NLG. Die ökologische Vernetzung wird vornehmlich durch Bäume im öf­ fentlichen Strassen- und Wegraum und sekundär durch solche im angren­ zenden privaten Areal gewährleistet.

2Wo es die Platz- und Verkehrssituation erlaubt, plant, realisiert und unter­ hält die Gemeinde solche Baumreihen und Alleen im kommunalen Strassenund Wegraum.

3Bei Teilen von Baumreihen und Alleen, die nicht auf öffentlichem Grund realisiert werden können, strebt die Gemeinde mit angrenzenden Grundei­ gentümern Lückenschliessungen durch Pflanzungen auf privatem Grund mittels Vereinbarungen an. Solche Vereinbarungen sind für die privaten Grundeigentümer fakultativ. Pflanzungen auf privatem Grund im Rahmen solcher Vereinbarungen werden von der Gemeinde finanziell und organisa­ torisch unterstützt.

4Die realisierten Bäume sind fachgerecht zu pflegen und dauernd zu erhal­ ten. 33 7.1-1 Gemeinde Reinach 3.8 Gefahrenzonen

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.