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Art. 8 · Ausnützungsziffer (AZ)

BZO Zonenreglement Siedlung Reinach BL · S. 3 · Original-PDF

1Die Ausnützungsziffer ist die Verhältniszahl zwischen der anrechenbaren Bruttogeschossfläche der Gebäude und der anrechenbaren Parzellenfläche.

2Als anrechenbare Bruttogeschossfläche gilt die Summe aller dem Wohnen, dem Arbeiten und dem Gewerbe dienenden und hierfür verwendbaren oberund unterirdischen Geschossflächen. Diese Fläche beinhaltet dazugehören­ de Verkehrsflächen. Die Mauer- und Wandquerschnitte werden mitgerech­ net.

3Nicht zur anrechenbaren Bruttogeschossfläche werden gerechnet: a. Räume im Untergeschoss oder Dachgeschoss, sofern sie nicht als Wohn- und Arbeitsräume verwendbar sind; 3 7.1-1 Gemeinde Reinach b. in Räumen mit Dachschräge, die Fläche mit einer lichten Raumhöhe von weniger als 1.5 m; c. Verkehrsflächen wie Korridore, Treppen und Lifte, die ausschliesslich nicht anrechenbare Räume erschliessen; d. unterirdische gewerbliche Lagerräume, die weder publikumsoffen noch mit Arbeitsplätzen belegt sind; e. allen Bewohnern, Besuchern und Angestellten dienenden unterirdi­ schen Einstellräume für Motorfahrzeuge, Abstellräume für Velos, Kin­ derwagen, f. Bauten und Bauteile gemäss § 9 ZRS.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.