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Art. 48 · Fachgremium für Stadtentwicklung

BZO Zonenreglement Siedlung Reinach BL · S. 35 · Original-PDF

1Für die Beurteilung von Fragestellungen bezüglich landschaftlicher, städte­ baulicher, quartiermässiger, nachbarschaftlicher und architektonischer Ein­ passung von grösseren Neubauvorhaben oder Sanierungsmassnahmen setzt der Gemeinderat das beratende Fachgremium für Stadtentwicklung ein. Es unterstützt den Gemeinderat in seinem Bestreben, die bauliche und aussenräumliche Siedlungsentwicklungsqualität im Rahmen von Varianzver­ fahren, Sondernutzungsplanungen, Ausnahmeüberbauungen nach einheitli­ chem Plan sowie Baugesuchen (insbesondere in der Kernzone) sicherzu­ stellen.

2Das Fachgremium für Stadtentwicklung setzt sich aus unabhängigen Ex­ perten der Disziplinen Architektur, Städtebau, Landschaftsarchitektur, Raumplanung, Immobilienwirtschaft und Soziologie zusammen.

3Der Gemeinderat regelt mittels Erlass die Organisation, das Pflichtenheft und die Entschädigung des Fachgremiums für Stadtentwicklung.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.