Art. 3 · Vorinformation und Vorabklärungen
BZO Zonenreglement Siedlung Reinach BL · S. 2 · Original-PDF
1Um unnötige Investitionen und Fehlplanungen verhindern zu können, wird den Grundeigentümern bzw. Bauinteressenten im Sinne von §§ 90 und 91 RBV empfohlen, Absichten über bewilligungspflichtige Neu-, Um- und An bauten, Zweckänderungen sowie Um- und Neugestaltung der Umgebung in einem frühen Planungs- oder Projektierungsstadium (Vorstellungen, Skiz zen, Entwürfe) mit dem Bauinspektorat vorabzuklären.
2Zur Beurteilung von Projekten kann die Baubewilligungsbehörde weitere Planunterlagen (z.B. Fassadenansichten angrenzender Bauten, Detailpläne) sowie Modellunterlagen im Sinne von § 87 RBV verlangen.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.