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Art. 11 · Nutzungsumlagerung

BZO Zonenreglement Siedlung Reinach BL · S. 5 · Original-PDF

1Die Nutzungsumlagerung erlaubt eine freiere Anordnung der zulässigen Geschossflächen auf demselben Grundstück. Dabei kann der Gemeinderat ausnahmsweise Abweichungen von der zulässigen Bebauungsziffer gestat­ ten.

2Abweichungen von der Bebauungsziffer im Rahmen von Nutzungsumlage­ rungen sind möglich, wenn das Hinzukaufen von Land oder eine Landumle­ gung nicht möglich ist und das Projekt in wohnqualitativer, städtebaulicher und ästhetischer Hinsicht überzeugt. Dabei gelten insbesondere folgende Gründe für Nutzungsumlagerungen: a. Nachverdichtung weitgehend überbauter Quartiere bzw. Parzellen; 5 7.1-1 Gemeinde Reinach b. Nachverdichtung von historisch gewachsenen Bebauungsstrukturen unter Beachtung des Ortsbildschutzes; c. Bauweisen, die auf Lärmbelastung reagieren; d. Beachtung des Aussichtsschutzes; sowie e. behindertengerechte Bauweisen.

3Die Ausnützungsziffer darf bei der Nutzungsumlagerung nicht überschritten werden.

4Die ordentliche Bebauungsziffer kann durch die Nutzungsumlagerung bis maximal 30% (relativ) erhöht werden.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.