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Art. 37 · Finanzielle Beitragsleistungen

BZO Zonenreglement Siedlung Muenchenstein · S. 26 · Original-PDF

1Die Erhaltung und Pflege der in §§ 38-41 aufgeführten Schutzelemente liegt im öffentlichen Interesse. Die Gemeinde und der Kanton können die fachgerechte Sanierung und Restauration dieser Liegenschaften und Siedlungen unterstützen. Der Kanton kann für Objekte im kantonalen Interesse Subventionen in Form finanzieller Beitragsleitungen sprechen. Deren Höhe richtet sich nach dem Berechnungsmodell der kantonalen Denkmal- und Heimatschutzkommission. Für die Beantragung ist vor Baubeginn ein Beitragsgesuch an die Denkmal- und Heimatschutzkommission einzureichen.

2Die Unterstützung der Gemeinde kann folgende Förderbeiträge oder Dienstleistungen umfassen:

a)Bauberatung / Baubegleitung

b)Finanzierung von Fachgutachten, Expertisen, Studien, Dokumentationen

c)Förderbeiträge an Material- und / oder Baukosten Jermann Ingenieure + Geometer AG 26/141

d)Kostenübernahme für die bauliche Wiederherstellung oder Renovation historischer Elemente / Bauteile

e)Kostenübernahme für Abfuhr und Entsorgung (z.B. bei Rückbau nicht historischer Bauteile) Für die Denkmalschutzzone "Wasserhaus" im Speziellen:

f)Abfuhr Strauch- und Baumschnitt sowie Sichtschutzelemente Beitrag Gemeinde:100 %

Bemerkungen: 2 x jährlich, nach Ankündigung durch die Gemeinde

g)Nebenbauten gemäss Typenvorschlag der Gemeinde Beitrag Gemeinde: 10 % an Materialkosten

h)Rückbau von bestehenden Nebenbauten

Beitrag Gemeinde: 100 % an Abfuhr- sowie Entsorgungskosten

3Die Förderbeiträge richten sich nach der Besonderheit des Schutzelements. Übernommen werden die aus den Schutzvorschriften resultierenden Mehrkosten.

4Im Falle einer Überschneidung mit finanziellen Beitragsleistungen des Kantons werden in Abhängigkeit der Auszahlung des Kantons seitens der Gemeinde partielle Förderbeiträge gesprochen. Bei der "Denkmalschutzzone Park Villa Ehinger" werden keine Förderbeiträge ausgerichtet.

d.h. das Gleiche wird nicht zweimal bezahlt

5Übersteigt der vom Gemeinderat bewilligte Förderbeitrag die gemäss Budget zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel der Gemeinde für das laufende Beitragsjahr, erfolgt ein Übertrag (der Auszahlung) ins Folgejahr. Ist dies der Fall, beträgt der Höchstbeitrag (d.h. der Übertrag der Auszahlung ins Folgejahr) maximal 50% des von der Gemeindeversammlung fürs Folgejahr bewilligten Beitragsbudgets.

6Wer finanzielle Betragsleistungen in Anspruch nehmen will, meldet diese im Rahmen der baulichen Vorabklärung mit den entsprechenden Unterlagen bei der Gemeinde an. Die Dorfkernplanungskommission prüft das Begehren und stellt einen entsprechenden Antrag an den Gemeinderat. Die Bewilligung der Förderbeiträge erfolgt durch den Gemeinderat.

7Die Auszahlung der Förderbeiträge erfolgt erst nach genehmigter Abnahme durch die Dorfkernplanungskommission oder ein von ihr delegiertes Mitglied. Jermann Ingenieure + Geometer AG 27/141

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.