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Art. 35 · Nutzungszone gemäss RBG § 19 Abs. 1 lit. f

BZO Zonenreglement Siedlung Muenchenstein · S. 25 · Original-PDF

1Die Nutzungszone gemäss RBG § 19 Abs. 1 lit. f ist eine Zone, deren Nutzung noch nicht bestimmt ist oder in der eine Nutzung erst später zugelassen wird.

Sämtliche Parzellen der Nutzungszonen gem. § 19 Abs. 1 lit. f RBG unterstehen weiterhin dem Bundesgesetz Jermann Ingenieure + Geometer AG 25/141

2Bis zur definitiven Zonenzuweisung bleibt die Nutzungszone gemäss RBG § 19 Abs. 1 lit. f der landwirtschaftlichen Bodennutzung vorbehalten. Es darf nichts unternommen werden, was eine spätere bauliche Nutzung erschweren oder verhindern könnte sowie eine spätere Zonenzuteilung präjudizieren würde.

über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB) vom 04. Oktober 1991. Insbesondere sind die Artikel 2, 58, 61, 66, 73, BGBB bzgl. Realteilungs- und Zerstückelungsverbot, Erwerb, Belastungsgrenze etc. zu beachten. Das Gebiet Heiligholz ist der Nutzungszone gemäss § 19 Abs. 1 lit. f RBG zugewiesen.

3Die spätere Zweckbestimmung und Umwandlung der Nutzungszone gemäss RBG § 19 Abs. 1 lit. F darf nur aufgrund nachgewiesener Bedürfnisse sowie Eignungsvoraussetzungen im Rahmen einer Zonenplanmutation erfolgen. E.2 Überlagernde Zonen und Festlegungen Ortsbild- und Denkmalschutz

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.