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Art. 23 · Parabol-Antennenanlagen

BZO Zonenreglement Siedlung Muenchenstein · S. 21 · Original-PDF

1Das Aufstellen von Parabol-Antennen in Schutzzonen, Quartierplänen, Gesamtüberbauungen und Schonzonen ist nur zulässig, wenn von ihnen keine verunstaltende Wirkung ausgeht.

2Ausserhalb der in § 23 Abs. 1 aufgeführten Zonen sind ParabolAntennen bewilligungsfrei, sofern sie einen Durchmesser von 0.8 m nicht überschreiten.

3Grössere Parabol-Antennen unterstehen der Bewilligungspflicht durch den Gemeinderat. Folgende Parameter sind einzuhalten:

Parabol-Antennen zählen nicht zur Bebauungsziffer. Gemäss § 54 Abs. 1 lit. a RBV dürfen

a)Maximaldurchmesser und –höhe von 1.5 m Parabol-Antennen Baulinien und gesetzliche Abstände zu Verkehrsflä-

b)Der Grenzabstand beträgt 2.0 m, sofern keine schriftliche Einwilchen unterschreiten. ligung des Nachbarn vorliegt.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.