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Art. 10 · Ermittlung des Gebäudeprofils für Gewerbebauten

BZO Zonenreglement Siedlung Aesch BL · S. 15 · Original-PDF

1Gebäudehöhe Die Gebäudehöhe (OK rohe Dachkonstruktion, exkl. Dachhaut) wird an der äussersten Fassadenflucht vom höchsten Punkt des gewachsenen Terrains aus gemessen. Der Gemeinderat kann bei Aufschüttungen grösserer Geländewannen, aus kanalisationstechnischen Gründen usw., Ausnahmen gestatten. Einzelne höhere Bauten und Bauteile (Liftüberfahrten, haustechnische Anlagen u.ä.), die aus betrieblichen Gründen unentbehrlich sind, können vom Gemeinderat gestattet werden, wenn dadurch keine öffentlichen und nachbarlichen Interessen verletzt werden.

2Verhältnis zu Bauten in der Wohnzone bzw. in der Wohn- / Geschäftszone Grenzt eine Wohnzone bzw. Wohn- / Geschäftszone oder ein Quartierplan-Areal direkt an eine Gewerbezone, so darf bis auf eine Tiefe von 15.00 m (ab der Parzellengrenze bzw. Zonengrenze der Gewerbezone) nicht höher gebaut werden, als es das Gebäudeprofil der angrenzenden Wohnzone bzw. Wohn- / Geschäftszone oder das Gebäudeprofil der Quartierplanung zulässt. Diese Regelung gilt auch, wenn eine öffentliche Strasse dazwischen liegt.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.