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Art. 76
BZO Bau- und Planungsgesetz BS · S. 24 · Original-PDF
1Jedes Gebäude wird mit einer Adresse bestehend aus einem Strassennamen und einer Hausnummer bezeichnet.
2Gebäude mit mehreren Eingängen können mit mehreren Adressen bezeichnet werden.
3Die Gebäude sind einheitlich zu kennzeichnen. 4. Kapitel: Abweichungen 4.I. Bestandesschutz 4.I.1. Grundsatz
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.