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Art. 60

BZO Bau- und Planungsgesetz BS · S. 18 · Original-PDF

1Bauten und Anlagen, die dem für Neubauten geltenden Stand der Sicherheit nicht entsprechen, müs­ sen saniert werden, a) wenn sie schwere Sicherheitsmängel aufweisen oder b) wenn sie in Notstandsfällen funktionsfähig bleiben müssen und dazu nicht sicher genug sind.

2Der Regierungsrat bezeichnet die Bauten und Anlagen, die in Notstandsfällen funktionsfähig bleiben müssen, den zu erreichenden Stand der Sicherheit und die Sanierungsfristen.

3Der Kanton hat Entschädigung zu leisten, wenn und soweit er die Sanierung privater Bauten und An­ lagen anordnet, damit sie in Notstandsfällen funktionsfähig bleiben. Er ist zum Rückgriff berechtigt, wenn die Sanierung die Erfüllung von Aufgaben eines anderen Gemeinwesens gewährleisten soll. 18 Bau- und Planungsgesetz 730.100 3.II. Vermeidung von Störungen

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.