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Art. 53
BZO Bau- und Planungsgesetz BS · S. 17 · Original-PDF
1In ganz oder teilweise zum Wohnen bestimmten Zonen sind Lager- und Abstellplätze auf Freiflächen nur zulässig, soweit sie der Nutzung von Gebäuden auf demselben Grundstück dienen und keine öf fentlichen und keine überwiegenden privaten Interessen beeinträchtigen. Sie dürfen keine als Gärten oder Grünflächen anzulegenden Grundstücksteile in Anspruch nehmen.
2Die Vorschriften über Abfallanlagen und über Autoabstellplätze bleiben vorbehalten. 6.1.c) Unterirdische Bauten
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.