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Art. 50

BZO Bau- und Planungsgesetz BS · S. 16 · Original-PDF

1Zur Errichtung und zum Unterhalt von Bauten an oder auf der Grundstücksgrenze darf das Nachbar­ grundstück bis auf 2,5 m Entfernung von der Grenze benutzt werden. Der dadurch entstehende Scha­ den ist zu ersetzen.

2Ohne Zustimmung der anderen Partei ist die Benutzung erst zulässig, wenn die Schadenersatzleis­ tung sichergestellt ist. Höhe und Art der Sicherstellung werden durch Verfügung des Zivilgerichts be­ stimmt. 5.III. Streitigkeiten

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.