Art. 5 · Freizeitgartenzone
BZO Bau- und Planungsgesetz BS · S. 2 · Original-PDF
1Das zulässige Mass der baulichen Nutzung eines Grundstücks wird durch ein Vergleichsprojekt oder die Ausnutzungsziffer bestimmt. Massgebend ist der höhere Wert. A.II. Berechnung mit Vergleichsprojekt § 5 Freizeitgartenzone
1Für die Freizeitgartenzone werden folgende Vorschriften erlassen: a) Es sind Freizeitgartenareale und die für den Betrieb notwendigen gemeinsamen Infra strukturbauten und -anlagen zulässig. b) Pro Gartenparzelle ist ein Gartenhaus mit einer maximalen Grundfläche von 10 m² und einer maximalen Gebäudehöhe von 2,8 m zulässig. Die Grundfläche sämtlicher Gebäude teile des Gartenhauses inklusive Vordächer und aller Neben- und Anbauten darf pro Gar tenparzelle 34 m² nicht überschreiten. c) Die Gartenhäuser sind in Holzbauweise zu erstellen. d) Zusätzlich ist ein Gewächshaus mit einer Grundfläche von 10 m² und einer maximalen Gebäudehöhe von 2,2 m zulässig. e) In den Freizeitgartenarealen Hörnli und Bäumlihof II ist pro Gartenparzelle eine Unter kellerung mit einer Grundfläche von maximal 10 m² zulässig. f) Die Bewirtschaftung der Gartenparzellen soll naturnah erfolgen. g) Solaranlagen sind bis zu einer Gesamtleistung von 180 Watt und einer Betriebsspannung von 24 Volt zulässig. h) In den Freizeitgartenarealen sind als ergänzende Nutzungen öffentliche Wegverbindun gen, dem ökologischen Ausgleich und Ersatz dienende Flächen sowie der Erholung die nende öffentliche Freiräume und die zu ihrer Ausstattung üblichen Bauten und Anlagen zulässig.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.