Art. 36
BZO Bau- und Planungsgesetz BS · S. 12 · Original-PDF
1In den Zonen 6 und 5 gelten die Vorschriften für die Zonen 5a, 4, 3 und 2 mit folgenden Abweichun gen: a) Die zulässige Bruttogeschossfläche entspricht der zulässigen Grundfläche der Vollge schosse und eines 1,5 m hinter die Baulinie zurückgesetzten Dachgeschosses. b) Wenn Nutzungspläne oder besondere Vorschriften nichts Abweichendes bestimmen, ist die ganze Grundstücksfläche überbaubar. c) Die zulässige Geschossfläche über dem obersten Vollgeschoss entspricht der für die Nut zungsberechnung massgebenden Dachgeschossfläche. d) Gebäude, die nicht an die Grundstücksgrenze gebaut werden, müssen einen Mindestab stand von 3 m dazu einhalten. Ausgenommen sind eingeschossige Bauten und Anbauten, die den Vorschriften über das Bauen ausserhalb des Blockrandbereichs in den Zonen 5a, 4, 3 und 2 entsprechen.
e)* Die Höhe der Gebäudewände darf 20 m in der Zone 6 und 18 m in der Zone 5 nicht über steigen. f) Die Gebäudehöhe ist auf 25 m in der Zone 6 und auf 24 m in der Zone 5 begrenzt. g) In der Zone 5 darf die Höhe von Gebäudeteilen auf der Strassenseite höchstens 4 m grös ser sein als ihr Abstand zur gegenüberliegenden Baulinie. In der Zone 6 gilt diese Be schränkung, wenn die Gebäudehöhen auf der gegenüberliegenden Strassenseite ebenfalls durch den Baulinienabstand beschränkt werden. 2.III. Stadt- und Dorfbild-Schutzzone
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