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Art. 35

BZO Bau- und Planungsgesetz BS · S. 11 · Original-PDF

1Wenn Bebauungspläne nichts anderes bestimmen und die Art der Nutzung keine Abweichungen er­ fordert, beträgt die Höchsthöhe der Gebäude 40 m.

2Am Zonenrand ist der Lichteinfallswinkel der Nachbarzone einzuhalten.

3Baulinienüberschreitungen zur Erweiterung des nutzbaren Raumes sind unzulässig. 11 Bau- und Planungsgesetz 730.100

4Über öffentlichen Strassen und Wegen und über den zur Erschliessung nötigen Zufahrten sind Dach­ vorsprünge erst von einer Höhe von 4,5 m an zulässig. Ihre Ausladung darf 1,0 m nicht übersteigen. Dachvorsprünge über Nachbargrundstücken sind unzulässig. 2.II. Zonen 6 und 5

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.