Art. 34
BZO Bau- und Planungsgesetz BS · S. 11 · Original-PDF
1Die Industrie- und Gewerbezone (Zone 7) ist bestimmt a) für Nutzungen, bei denen auf dem Grundstück Emissionen auftreten, die in Wohngebie ten nicht zulässig oder nicht erwünscht sind; b) für Nutzungen, die wegen der Gefahr von Störfällen aus Wohngebieten fernzuhalten sind; c) für Lagerbauten und Abstellplätze.
2Andere Nutzungen sind zulässig, wenn sie nicht mehr Verkehr erzeugen als bei den bestimmungsge mässen Nutzungen im Durchschnitt entsteht oder wenn sie der bestimmungsgemässen Nutzung die nen.
3Wohnraum darf nur für Personal erstellt werden, das zur Beaufsichtigung des Betriebes ständig auf dem Betriebsareal anwesend sein muss. * 2.I.2. Nutzungsmass
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.