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Art. 33

BZO Bau- und Planungsgesetz BS · S. 11 · Original-PDF

1Wenn Nutzungspläne nichts anderes bestimmen, gelten die Vorschriften über Abstände und die Be­ grenzung der Gebäudetiefe nicht a) für Fensterläden, Fenstergitter, Gesimse und andere Bauteile, die ausschliesslich der Aus­ stattung oder Verzierung der Gebäudewände dienen; b) für Dachvorsprünge, Dachrinnen und Fallrohre, die nicht mehr als 1 m über die Baulinie oder über die zulässige Gebäudetiefe ragen.

2Höhenbegrenzungen und Lichteinfallswinkel gelten nicht für

a)* Bauteile wie Kamine, Oberlichtanlagen, Solaranlagen und Liftaufbauten, die aus techni­ schen Gründen über dem Dach liegen müssen; b) Geländer von Dachterrassen. 2. Abschnitt: Andere Zonen 2.I. Industrie- und Gewerbezone (Zone 7) 2.I.1. Nutzungsart

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.