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Art. 3 · Wohn- und Arbeitsmischzone

BZO Bau- und Planungsgesetz BS · S. 1 · Original-PDF

1In der Wohn- und Arbeitsmischzone sind zusätzlich zu den Wohnnutzungen auch Betriebe zulässig, die mässig störende Emissionen verursachen. 1) SG 730.100. 1 Zonenordnung RiE 730.130 § 3

1Die Erschliessung eines Grundstücks ist hinreichend, a) wenn sie den Zielen und Grundsätzen des Raumplanungsrechts und dem Umweltschutz­ recht entspricht; b) wenn die nach den Nutzungsplänen dazu bestimmten Strassen und Anlagen für Wasser, Energie und Abwasser vorhanden sind und eine unter normalen Verhältnissen genügende Leistungsfähigkeit aufweisen; c) wenn die für Notfälle erforderliche Zufahrt vorhanden ist.

2Zufahrts- und Durchleitungsrechte müssen auf unbegrenzte Zeit und auch für später mögliche Belas­ tungen gelten. Sie dürfen ohne Zustimmung der Baubewilligungsbehörde weder geändert noch aufge­ hoben werden. Dies ist im Grundbuch anzumerken. * 1.1.2.b) Zufahrten

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.