Art. 3 · Wohn- und Arbeitsmischzone
BZO Bau- und Planungsgesetz BS · S. 1 · Original-PDF
1In der Wohn- und Arbeitsmischzone sind zusätzlich zu den Wohnnutzungen auch Betriebe zulässig, die mässig störende Emissionen verursachen. 1) SG 730.100. 1 Zonenordnung RiE 730.130 § 3
1Die Erschliessung eines Grundstücks ist hinreichend, a) wenn sie den Zielen und Grundsätzen des Raumplanungsrechts und dem Umweltschutz recht entspricht; b) wenn die nach den Nutzungsplänen dazu bestimmten Strassen und Anlagen für Wasser, Energie und Abwasser vorhanden sind und eine unter normalen Verhältnissen genügende Leistungsfähigkeit aufweisen; c) wenn die für Notfälle erforderliche Zufahrt vorhanden ist.
2Zufahrts- und Durchleitungsrechte müssen auf unbegrenzte Zeit und auch für später mögliche Belas tungen gelten. Sie dürfen ohne Zustimmung der Baubewilligungsbehörde weder geändert noch aufge hoben werden. Dies ist im Grundbuch anzumerken. * 1.1.2.b) Zufahrten
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.