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Art. 19

BZO Bau- und Planungsgesetz BS · S. 6 · Original-PDF

1Auf der Hofseite darf die zulässige Gebäudetiefe durch Balkone und überdeckte Terrassen über­ schritten werden.

2Die vorragende Fläche der Balkone darf 10% der zulässigen anrechenbaren Bruttogeschossfläche nicht übersteigen. Sie darf 5% nicht übersteigen, wenn die hinter der Baulinie liegende Grundstücks­ fläche zu mehr als 50% überbaut ist. Flächen, die in einer Höhe von weniger als 2 m durch Balkone überlagert werden, gelten als überbaut.

3Zur hinteren Grundstücksgrenze ist ein Abstand von 6 m einzuhalten. 6 Bau- und Planungsgesetz 730.100 II.3.c) Beschränkungen

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.