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Art. 184

BZO Bau- und Planungsgesetz BS · S. 53 · Original-PDF

1Für die Landgemeinden treten die Vorschriften dieses Gesetzes über Erschliessungsbeiträge fünf Jah­ re nach ihrem Erlass in Kraft.

2Die Gemeinden können diese Frist abkürzen. Das Recht zum Erlass eigener Beitragsordnungen bleibt vorbehalten. I.6. Mehrwertabgaben

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.