← BZO Riehen · Inhaltsverzeichnis
Art. 170
BZO Bau- und Planungsgesetz BS · S. 49 · Original-PDF
1Die Beiträge werden festgesetzt: a) durch den Baubeschluss, b) durch den Entscheid, mit dem die für die Beitragsberechnung massgebenden Flächen ver grössert werden, oder c) durch besondere Verfügungen. 8.B.IV. Zahlungstermine
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.