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Art. 163

BZO Bau- und Planungsgesetz BS · S. 47 · Original-PDF

1Der Unterhalt und die Erneuerung von Anschlussleitungen der auf öffentlichem Grund liegenden Ka­ nalisationen ist bis zum ersten für Unterhaltsarbeiten geeigneten Zugang auf dem Grundstück Sache der Gemeinden. Der Zugang muss möglichst nahe an der Grenze liegen. Liegt er mehr als 3 m hinter der Strassenlinie, werden die Kosten für den Unterhalt und die Erneuerung der auf privatem Grund lie­ genden Teile der Anschlussleitung den zum Anschluss Verpflichteten auferlegt. *

2Schäden, die nicht auf das Alter oder einen erlaubten Gebrauch der Leitungen zurückzuführen sind, hat zu beheben, wer sie verursacht hat.

3Die Landgemeinden können abweichende Vorschriften erlassen. 8.2. Abschnitt: Finanzierung 8.A. Allgemeines

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.