Art. 143
BZO Bau- und Planungsgesetz BS · S. 42 · Original-PDF
1Gegen den Zuteilungsplan können die Beteiligten während der Auflagefrist Einsprache bei der Ex propriationskommission erheben.
2Wer nicht zur Einsprache berechtigt ist, kann während der Auflagefrist Änderungen von projektierten Strassen-, Weg- und Baulinien anregen.
3Das Verfahren richtet sich nach den Vorschriften des Enteignungsgesetzes über das Schätzungsver fahren.
4Projektierte Strassen-, Weg- oder Baulinien prüft die Expropriationskommission nur darauf, ob sie die Zuteilung zweckmässiger Grundstücke behindern. Einsprachen und Anregungen, die sich nicht ge gen die vorgesehene Zuteilung richten, sind der für die Festsetzung der Linien zuständigen Behörde zu überweisen.
5Gegen Urteile der Expropriationskommission kann Rekurs beim Verwaltungsgericht erhoben wer den. Das Verwaltungsgericht prüft auch die Angemessenheit. A.X. Umlegungsbeschluss
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.