← BZO Riehen · Inhaltsverzeichnis
Art. 12
BZO Bau- und Planungsgesetz BS · S. 5 · Original-PDF
1Die Zahl der zulässigen Untergeschosse ist unbegrenzt. Die sich aus den Vorschriften über das Mass der baulichen Nutzung und über den Schutz des Grundwassers ergebenden Beschränkungen bleiben vorbehalten. B.II. Randbebauungen II.1. Definition
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.