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Art. 117

BZO Bau- und Planungsgesetz BS · S. 34 · Original-PDF

1Planungszonen werden mit ihrer Bekanntmachung wirksam. Ihre Geltungsdauer ist auf höchstens fünf Jahre zu befristen. 34 Bau- und Planungsgesetz 730.100

2Durch die Auflage von Nutzungsplanentwürfen begründete Planungszonen gelten, bis der Entscheid über die aufgelegten Pläne vollstreckbar wird, höchstens aber fünf Jahre.

3Wenn die Frist aus zureichenden Gründen nicht eingehalten werden kann, kann die Geltungsdauer auf höchstens acht Jahre verlängert werden. D.3. Verfahren

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.