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Art. 116

BZO Bau- und Planungsgesetz BS · S. 34 · Original-PDF

1Der Regierungsrat oder der Gemeinderat kann unter den vom Bundesrecht festgelegten Vorausset­ zungen Planungszonen bestimmen.

2Planungszonen werden auch durch die öffentliche Auflage der Entwürfe von Nutzungsplänen be­ gründet.

3Hängige Baubewilligungsverfahren und Baubewilligungen sind Planungszonen nur unterstellt, wenn es der Regierungsrat oder der Gemeinderat ausdrücklich verfügt. Später als drei Monate nach Einlei­ tung eines Baubewilligungsverfahrens kann die Unterstellung nur noch verfügt werden, wenn sich die Verhältnisse seither wesentlich geändert haben. Baubewilligungen können nur unterstellt werden, wenn sie widerrufen werden können. D.2. Geltungsdauer

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.