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Art. 115

BZO Bau- und Planungsgesetz BS · S. 34 · Original-PDF

1Die Gemeinde eröffnet den Entscheid nach den für Planfestsetzungsbeschlüsse geltenden Vorschrif­ ten. Wenn die Genehmigung erteilt worden ist, genügt die Publikation.

2Gegen die Verweigerung der Genehmigung kann nach den allgemeinen Bestimmungen Rekurs erho­ ben werden. Die Gemeinden sind rekursberechtigt. 6.D. Planungszonen D.1. Voraussetzungen

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.