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Art. 108
BZO Bau- und Planungsgesetz BS · S. 32 · Original-PDF
1Entwürfe von Zonen-, Linien- und Bebauungsplänen der Landgemeinden sind der kantonalen Fach stelle für Raumplanung vor der öffentlichen Auflage zur Vorprüfung vorzulegen.
2Bei geringfügigen Änderungen, die nicht von allgemeinem Interesse sind, kann die Vorprüfung un terbleiben. 32 Bau- und Planungsgesetz 730.100
3Das Ergebnis der Vorprüfung ist für die Gemeinde und die Genehmigungsbehörde unverbindlich. * 6.C.II. Planauflage
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.