Art. 105
BZO Bau- und Planungsgesetz BS · S. 32 · Original-PDF
1Soweit nicht der Regierungsrat oder der Gemeinderat zuständig ist, beschliesst der Grosse Rat, die Gemeindeversammlung oder das Gemeindeparlament über a) Zonenpläne; b) Bebauungspläne;
c)* Baugrenzen;
d)* Spezielle Nutzungsvorschriften auf Zonen für Freiraumnutzungen.
2Der Grosse Rat, die Gemeindeversammlung und das Gemeindeparlament können Teile ihrer Pla nungskompetenzen dem Regierungsrat oder dem Gemeinderat delegieren. 3.B.4. Exekutive § 106 *
1Der Regierungsrat oder der Gemeinderat beschliesst über a) Strassen-, Weg- und Baulinien; b) Baugrenzen an Strassen und Wegen; c) Leitungspläne; d) von den Nutzungsberechtigten einstimmig beantragte Änderungen von Zonenplänen, durch die das Baugebiet nicht vergrössert wird und gegen die keine zulässigen Einspra chen erhoben werden; e) Bebauungspläne, die weniger als 4000 m2 Grundstücksfläche umfassen und das von die sem Gesetz festgelegte Mass der baulichen Nutzung nicht vergrössern; f) Ergänzungen und Änderungen von Bebauungsplänen des Grossen Rates, der Gemeinde versammlung oder des Gemeindeparlaments, für die er sachlich zuständig ist und die dem Sinn und dem Zweck der Festlegungen des Grossen Rates, der Gemeindeversammlung oder des Gemeindeparlaments nicht widersprechen; g) Gewässerschutzbereiche, Grundwasserschutzzonen und Grundwasserschutzareale.
2Die Festsetzung von mehr als 20 m auseinanderliegenden Strassenlinien ist nur mit Ermächtigung der Legislative zulässig. Dies gilt nicht, wenn der Abstand herabgesetzt wird. 3.B.5. Planungskoordination
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.