Art. 101
BZO Bau- und Planungsgesetz BS · S. 30 · Original-PDF
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1Bebauungspläne sollen in begrenzten Gebieten bessere Bebauungen gewährleisten als die baurechtli che Grundordnung oder die Koordination der Nutzungsplanung erleichtern. Sie sind in der Regel das Ergebnis von Planungsverfahren wie Testplanungen, Studienaufträgen, Wettbewerben, welche die städtebauliche Qualität sichern. Sie gehen allgemeineren Regelungen vor. * 1bis Die Aufwendungen dieser Planungsverfahren trägt die Grundeigentümerschaft. *
2Bebauungspläne können namentlich festlegen: a) was Gegenstand von Zonen-, Linien- und Leitungsplänen sein kann; b) das Mass der baulichen Nutzung; 30 Bau- und Planungsgesetz 730.100 c) die Lage, die Grösse, die Form und die Gestaltung von Grundstücken, Bauten und Frei flächen; d) die Erschliessung; e) die Ausstattung mit anderen Infrastrukturanlagen wie Sport- und Freizeitanlagen, Ver sammlungsräumen, Schulen, Läden und Verwaltungsgebäuden; f) die Zahl und die Nutzung privater Abstellplätze für Fahrzeuge; g) öffentliche Abgaben für Erschliessung und Ausstattung; h) frühere Stichtage für die Festsetzung und die Erhebung von Mehrwertabgaben, wenn die Abgabepflichtigen darum ersuchen; i) Landschafts- und Ortsbilder, geschichtliche Stätten sowie Natur- und Kulturdenkmäler, die erhalten werden müssen; j) die Gestaltung von Strassenräumen; k) den Zweck oder wesentliche Eigenschaften des Planes, von denen Pläne unterer Stufen und Verfügungen nicht abweichen dürfen.
3In einem Bebauungsplan kann vorgesehen werden, dass der Regierungsrat oder der Gemeinderat in einem weiteren Planungsverfahren ergänzende Bestimmungen über das Mass der baulichen Nutzung oder die Bebauung zu erlassen hat. 3.A.V. Nutzungsüberlagerungen
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.