Art. 1 · Zone 2R
BZO Bau- und Planungsgesetz BS · S. 1 · Original-PDF
Zweck
1Dieses Gesetz dient a) der zweckmässigen und umweltschonenden Nutzung des Bodens nach den Zielen und Grundsätzen des Raumplanungsrechts; b) der Wahrung und Förderung der städtebaulichen Qualität und einer nachhaltigen Sied lungsentwicklung, eingebettet in die grenzüberschreitende Agglomeration; c) der Erhaltung und Verbesserung der Wohn- und Lebensqualität in der Stadt Basel und den Landgemeinden. 1. Teil: Bauvorschriften 1. Kapitel: Baureife 1.1.1. Grundsatz 5) § 1 Zone 2R
1Für die Zone 2R werden folgende Vorschriften erlassen: a) Es gelten die Bauvorschriften der Zone 2a mit den folgenden Abweichungen. b) Die überbaute Fläche darf bei zweigeschossiger Bauweise maximal 20%, bei eingeschos siger Bauweise maximal 28% der gesamten Grundstücksfläche betragen; von dieser Vor schrift ausgenommen ist das im Zonenplan schraffierte Gebiet. c) Es dürfen nur Ein- und Zweifamilienhäuser erstellt werden. d) Die Wandhöhe beträgt bei eingeschossigen Bauten höchstens 4,5 m, bei zweigeschossi gen Bauten höchstens 7,2 m, die entsprechenden Firsthöhen betragen höchstens 9,0 m und 11,0 m. e) Der Erdgeschossfussboden darf Mitte Haus bei zweigeschossiger Bauweise nicht mehr als 1,20 m über dem Terrain liegen, wobei die sichtbaren Wände unterhalb des Erdge schossfussbodens an keiner Stelle die Höhe von 1,8 m übersteigen dürfen. f) Die maximale Höhe von Stützmauern, Auffüllungen und Abgrabungen darf, gemessen ab dem massgeblichen Terrain, maximal 1,2 m betragen. Die Neigung von Böschungen darf nicht grösser sein als 66%. g) Entlang der im Plan mit Aussichtsschutz bezeichneten Wege und Strassen sind Einfrie dungen und Hecken auf 1,2 m Höhe zu begrenzen. h) Auf den Parzellen westlich der Strasse «Im Wenkenberg» sind gegen die Strasse nur ein geschossige, gegen die Talseite maximal zweigeschossige Gebäudeteile zulässig. Zwi schen eingeschossigen Gebäudeteilen sind 6 m, zwischen zweigeschossigen Gebäudetei len 10 m freizuhalten.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.