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Art. 92
BZO Bau- und Planungsgesetz BS · S. 28 · Original-PDF
1Verfügungen, die sich auf die Bauvorschriften stützen, können nach den allgemeinen Bestimmungen bei der Baurekurskommission angefochten werden.
2Neue Einwände sind ausgeschlossen, wenn sie bereits im Einspracheverfahren hätten vorgebracht werden können. 5.Kapitel.VII. Strafbestimmungen * § 92a *
1Wer den baupolizeilichen Bestimmungen zuwiderhandelt, wird mit Busse bestraft. 2. Teil: Planung, Bodenordnung, Erschliessung 6. Kapitel: Planung 6.1. Abschnitt: Grundsätze
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.