← BZO Basel · Inhaltsverzeichnis
Art. 84
BZO Bau- und Planungsgesetz BS · S. 26 · Original-PDF
1Der Vollzug der Bauvorschriften ist Sache des Kantons.
2Der Regierungsrat kann Vollzugsaufgaben den Gemeinden übertragen, wenn sie darum ersuchen.
3Er kann die Vollzugsorgane ermächtigen, Prüfungs-, Überwachungs- und Beratungsaufgaben Dritten zu übertragen.
4Baubegehren für Vorhaben in einer Landgemeinde sind dem Gemeinderat zur Stellungnahme vorzu legen. 5.Kapitel.II. Art und Umfang
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.