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Art. 77

BZO Bau- und Planungsgesetz BS · S. 24 · Original-PDF

1Rechtmässig erstellte Bauten und Anlagen sind in ihrem Bestand geschützt.

2Sie dürfen unterhalten und wie bisher genutzt werden, auch wenn sie den geltenden Vorschriften und Plänen widersprechen.

3Sie dürfen umgebaut, erweitert und anders genutzt werden, wenn sie in einer Bauzone liegen und wenn dadurch nicht stärker vom geltenden Recht abgewichen oder gegen öffentliche und nachbarliche Interessen verstossen wird als bisher.

4Die Änderungen müssen den Vorschriften entsprechen, die ohne Beeinträchtigung des Besitzstandes eingehalten werden können. 4.I.2. Zusätzliche Dämmung § 78 *

1Strassen- und Weglinien, Baulinien und Baugrenzen sowie Begrenzungen der Höhe, der Tiefe und der Länge von Gebäuden dürfen zur Wärme- oder Schalldämmung bestehender Gebäude überschritten werden, a) soweit es zur Begrenzung des Wärmedurchgangs auf die für Neubauten geltenden Werte oder zur Einhaltung der Anforderungen an die Schalldämmung von Fenstern nötig ist, b) wenn andere Methoden sich dazu wesentlich schlechter eignen oder einen unverhältnis­ mässigen Aufwand erfordern und c) keine überwiegenden Interessen entgegenstehen. Masse, Abstände und Lichteinfallswin­ kel werden nach der Wärme oder Schalldämmung von den gleichen Punkten aus be­ stimmt wie zuvor. Mehrwertabgaben und Erschliessungsbeiträge werden nicht erhoben. 24 Bau- und Planungsgesetz 730.100 4.I.3. Beschränkungen

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.