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Art. 63

BZO Bau- und Planungsgesetz BS · S. 20 · Original-PDF

1Die Fensterfläche von Wohn- und Schlafzimmern sowie von Küchen und Wohnküchen darf nicht kleiner als ein Zehntel der Bodenfläche sein. In Dachgeschossen genügt ein Fünfzehntel.

2Dasselbe gilt für andere zum Aufenthalt von Menschen bestimmte Räume, soweit ihre Ausstattung mit Fenstern möglich und für die vorgesehene Nutzung sinnvoll ist und keine überwiegenden Interes­ sen entgegenstehen.

3Abweichende Vorschriften des Bundes bleiben vorbehalten. 20 Bau- und Planungsgesetz 730.100 IV.1b) Anrechenbare Flächen

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.