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Art. 52

BZO Bau- und Planungsgesetz BS · S. 16 · Original-PDF

1Von der Fläche hinter der Baulinie, die oberirdisch nicht überbaut werden darf, müssen mindestens zwei Drittel als Garten oder Grünfläche angelegt werden. Dies gilt nicht in den Zonen 7, 6 und 5. 16 Bau- und Planungsgesetz 730.100

2In Gärten oder auf Grünflächen sind Bauten zulässig, die nach ortsüblicher Auffassung zur Ausstat­ tung von Gärten gehören, wenn sie sich gut einordnen.

3Bauten und Anlagen unter als Gärten oder Grünflächen anzulegenden Grundstücksteilen müssen mit einer ausreichenden Erdschicht überdeckt werden. 6.1.b) Lager- und Abstellplätze

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.