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Art. 51
BZO Bau- und Planungsgesetz BS · S. 16 · Original-PDF
1Streitigkeiten über die Benutzung von Nachbargrundstücken und über die gegenseitigen finanziellen Ansprüche der Beteiligten unterstehen der Zivilgerichtsbarkeit. 6. Abschnitt: Nutzung der Freiflächen 6.1. Hinter der Baulinie 6.1.a) Gärten und Grünflächen
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.